AUTO plus Neu-Ulm GmbH

Autofahrer-Fachmarkt mit Meisterwerkstatt

AGB – Teileverkaufbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) -Teileverkaufsbedingungen-

 

Stand: 012/2016

I. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise      für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und      Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des      Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung      des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.      Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben      Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit      es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Zahlt der Käufer den      fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht      vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei      schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der      Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist      zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend      den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

II. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und      Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden      können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit      Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann zehn Tage      nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer      unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem      Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer      Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei      leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten      Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber      hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung      verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß      Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

  1. Wird ein verbindlicher      Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der      Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist      in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz      3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  2. Die Haftungsbegrenzungen      und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die      auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten      des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines      Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder      Gesundheit.
  3. Höhere Gewalt oder beim      Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den      Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den      Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten      Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts      genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände      bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem      Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag      zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

  1. Der Käufer ist      verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der      Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der      Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer      Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser      10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger      anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der      Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden      entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt      bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden      Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

  1. Der Käufer ist berechtigt,      den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und      zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder      Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder      einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden      Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des      Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer      ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer      abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.      Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer      seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

V. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen      Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei      gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe      des Kaufgegenstandes.

Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

  1. Die Verjährungsverkürzungen      und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts      gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder      vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen      Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung      von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Hat der Verkäufer aufgrund      der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht      fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

  1. Unabhängig von einem      Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei      arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie      oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz      unberührt.
  2. Soll eine Mängelbeseitigung      durchgeführt werden, gilt folgendes:

  • a) Ansprüche wegen      Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen      Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über      den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  • b) Ersetzte Teile werden      Eigentum des Verkäufers.

VI. Haftung für sonstige Schäden

  1. Sonstige Ansprüche des      Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind,      verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  2. Die Haftung wegen      Lieferverzuges ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“      abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den      Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“,      Ziffer 3 und 4 entsprechend.

VII. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche      gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit      Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist      ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand      gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach      Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem      Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum      Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei      Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als      Gerichtsstand.

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

AGB – Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)) Kfz-Reparaturbedingungen

 

Stand: 12/2016

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des      Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die      Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz      kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf      die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden      Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Wünscht der Auftraggeber      eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen      Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils      im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der      Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen      nach seiner Abgabe gebunden.
  3. Die zur Abgabe eines      Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet      werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
  4. Wird aufgrund des      Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den      Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis      darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers      überschritten werden.
  5. Wenn im Auftragsschein      Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die      Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist      verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten      Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der      Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine      Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der      Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei      Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand      haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin      länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach      seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug      nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos      zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche      Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu      erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung      der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;      weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer      ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende      Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden      auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
  3. Bei gewerblich genutzten      Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines      Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte      Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  4. Die Haftungsausschlüsse in      Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder      vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines      gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei      Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  5. Wenn der Auftragnehmer den      Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne      eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch      bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz,      insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur      Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines      Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den      Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich      und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des      Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des      Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist      verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der      Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung      abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen      gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  3. Bei Reparaturarbeiten, die      innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist      auf 2 Arbeitstage.
  4. Bei Abnahmeverzug kann der      Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der      Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig      aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten      des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise      oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung      sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert      auszuweisen.
  2. Wünscht der Auftraggeber      Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf      seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  3. Wird der Auftrag aufgrund      eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine      Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten      besonders aufzuführen sind.
  4. Die Berechnung des      Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute      Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils      entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung      unmöglich macht.
  5. Die Umsatzsteuer geht zu      Lasten des Auftraggebers.
  6. Eine etwaige Berichtigung      der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung      seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung      erfolgen.

Vl. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und      Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und      Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,      spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und      Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des      Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die      Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger      Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des      Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur      geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis      beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist      berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu      verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers      wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des      Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz      Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er      sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags      die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und      ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein      öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei      Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen      beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen      Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber      (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsverkürzungen      in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf      einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des      Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines      Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder      Gesundheit.
  4. Hat der Auftragnehmer nach      den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht      fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die      Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa      solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck      gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße      Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren      Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese      Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden      begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen      Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers      für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die      vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss      gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
  5. Unabhängig von einem      Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des      Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme      einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem      Produkthaftungsgesetz unberührt.
  6. Soll eine Mängelbeseitigung      durchgeführt werden, gilt folgendes:

  • a) Ansprüche wegen      Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei      mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine      schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
  • b) Wird der      Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der      Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen      Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den      Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer      Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute      Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der      Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich      entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
  • c) Im Falle der      Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung      eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des      Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend      machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust      von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in      Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des      Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“      geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche      gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung      für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge-richtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

  1. Kfz-Schiedsstellen

  • a) Ist der Betrieb      Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann      der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von      Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit      dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer      zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach      Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes      (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
  • b) Durch die Entscheidung      der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  • c) Durch die Anrufung der      Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  • d) Das Verfahren vor der      Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und      Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der      Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  • e) Die Anrufung der      Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg      beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens      beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  • f) Für die Inanspruchnahme      der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2.  Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.